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9. Garantiezusage zu Gunsten einer Gesellschaft in Gründung

Für eine sich in Gründung befindliche Gesellschaft hat eine Konzerngesellschaft eine Freistellungserklärung zu Gunsten der mit der Gründung beauftragten bevollmächtigten Personen für entstehende Forderungen abgegeben, die im direkten Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft stehen.


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